HalblSchV

Halbleiterschutzverordnung

Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes

Vom 11.5.2004

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 5

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

1Werden Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet, so sind die gekennzeichneten Teile in der Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen einzureichen. 2Die Unterlagen können auch in einem Originalexemplar und einem weiteren Exemplar mit unkenntlich gemachten Teilen eingereicht werden; das Originalexemplar wird für die Akteneinsicht in Löschungs-, Rechtsgültigkeits- und Verletzungsverfahren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Halbleiterschutzgesetzes), das Zweitexemplar für die allgemeine Akteneinsicht zur Verfügung gehalten.