HAG

Heimarbeitsgesetz

Vom 14.3.1951

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 20

Art der Entgelte

1Die Entgelte für Heimarbeit sind in der Regel als Stückentgelte, und zwar möglichst auf der Grundlage von Stückzeiten zu regeln. 2Ist dieses nicht möglich, so sind Zeitentgelte festzusetzen, die der Stückentgeltberechnung im Einzelfall zugrunde gelegt werden können.