(1) 1Die Aufgaben der Zentralen Behörde (Artikel 2, 24 Abs. 2 des Übereinkommens) nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. 2Jedes Land kann nur eine Zentrale Behörde einrichten. 3Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) 1Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt für den Bund das Bundesamt für Justiz wahr. 2Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.