Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom
22.12.1977
Zuletzt geändert am
24.6.2022
§ 17
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.