Vom 22.12.1998
Zuletzt geändert am 8.10.2013
(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Auslagen werden gesondert erhoben.