Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Vom
28.12.2011
Zuletzt geändert am
2.3.2023
§ 12
Ausnahmen
Eine Drittstaatengenehmigung ist nicht erforderlich für Beförderungen, die nach § 2 Absatz 1 oder auf Grund von § 23 Absatz 2 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.