GüKG

Güterkraftverkehrsgesetz

Vom 22.6.1998

Zuletzt geändert am 23.2.2026

§ 4

Unterrichtung der Berufsgenossenschaft

1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Gemeinschaftslizenz mitzuteilen. 2Die Mitteilungspflichten des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.