GüKG

Güterkraftverkehrsgesetz

Vom 22.6.1998

Zuletzt geändert am 2.3.2023

§ 4

Unterrichtung der Berufsgenossenschaft

1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. 2Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.