1Eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs im Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. 2§ 3 Absatz 3 und 5 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung ist anzuwenden. 3Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig.