GüKG

Güterkraftverkehrsgesetz

Vom 22.6.1998

Zuletzt geändert am 23.2.2026

§ 14a

Durchführung von Beihilfeverfahren

Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach

1. der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 und
2. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung vom 23. Juni 2023.
Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung.