GüKG

Güterkraftverkehrsgesetz

Vom 22.6.1998

Zuletzt geändert am 23.2.2026

4. Abschnitt
Bundesamt für Logistik und Mobilität

§ 10

Organisation

(1) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr. 2Es wird von dem Präsidenten geleitet.

(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr geregelt.