Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
Vom 19.4.2001
Zuletzt geändert am 5.10.2021
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.