Vom 12.9.1950
Neugefasst am 9.5.1975
Zuletzt geändert am 7.10.2024
Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.