Vom 12.9.1950
Neugefasst am 9.5.1975
Zuletzt geändert am 9.1.2026
Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.