GrwV

Grundwasserverordnung

Verordnung zum Schutz des Grundwassers

Vom 9.11.2010

Zuletzt geändert am 12.10.2022

§ 12

Darstellung des Grundwasserzustands und der Trends

(1) 1Die Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands nach § 4 und des chemischen Grundwasserzustands nach § 7 sowie die nach den §§ 10 und 11 ermittelten Trends sind durch die zuständige Behörde in Karten darzustellen. 2Dabei sind für den mengenmäßigen und den chemischen Grundwasserzustand getrennte Karten zu verwenden.

(2) Ein guter Grundwasserzustand ist mit der Farbe Grün und ein schlechter Grundwasserzustand mit der Farbe Rot zu kennzeichnen.

(3) 1Grundwasserkörper, die einen signifikanten und anhaltenden steigenden, durch menschliche Tätigkeiten bedingten Trend der Schadstoffkonzentrationen aufweisen, sind mit einem schwarzen Punkt zu kennzeichnen; eine Trendumkehr ist durch einen blauen Punkt zu kennzeichnen. 2Trend und Trendumkehr sind auf der Karte für den chemischen Grundwasserzustand darzustellen.