GrStG

Grundsteuergesetz

Vom 7.8.1973

Zuletzt geändert am 2.12.2024

§ 7

Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

1Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. 2Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.