GrStG

Grundsteuergesetz

Vom 7.8.1973

Zuletzt geändert am 2.12.2024

§ 29

Vorauszahlungen

Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.