GrStG

Grundsteuergesetz

Vom 7.8.1973

Zuletzt geändert am 2.12.2024

Abschnitt II
Bemessung der Grundsteuer

§ 13

Steuermesszahl und Steuermessbetrag

1Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.