GrStG

Grundsteuergesetz

Vom 7.8.1973

Zuletzt geändert am 2.12.2024

§ 10

Steuerschuldner

(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.

(2) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.