GrSiDAV

Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung

Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Vom 27.7.2005

Zuletzt geändert am 30.11.2017

§ 5

Kosten der Kopfstelle

(1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle den Aufwand für die Vermittlung des Datenabgleichs nach § 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) 1Für das Jahr 2017 wird der Kopfstelle für die Vermittlung des Datenabgleichs ein Betrag in Höhe von 218 300 Euro abzüglich des Betrages erstattet, der der Kopfstelle bereits am 1. April 2017 erstattet wurde. 2Für die Kosten der Entwicklung des monatlichen Datenabgleichs nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird der Kopfstelle einmalig ein Betrag in Höhe von 5 500 Euro erstattet.

(3) 1Für das Jahr 2018 setzt sich der Erstattungsbetrag zusammen aus dem Betrag von 267 000 Euro und dem Betrag, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung des Jahres 2016 im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht. 2Der Erstattungsbetrag wird auf volle hundert Euro abgerundet.

(4) 1Für die Jahre ab 2019 setzt sich der Erstattungsbetrag zusammen aus dem im Vorjahr erstatteten Betrag und dem Betrag, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung des Vorvorjahres im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht. 2Der Erstattungsbetrag wird auf volle hundert Euro abgerundet.

(5) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 30. September den Erstattungsbetrag für das Folgejahr mit.

(6) 1Der Erstattungsbetrag wird zum 1. April des Jahres fällig, für das der Betrag erstattet wird. 2Die nach Absatz 2 zu erstattenden Beträge werden zum 1. April 2018 fällig.