GrSiDAV

Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung

Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Vom 27.7.2005

Zuletzt geändert am 30.11.2017

§ 1a

Verfahren bei den zugelassenen kommunalen Trägern

1Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben. 2§ 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.