(1) 1Geschäftsschluss im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung ist täglich um 24 Uhr MEZ/MESZ. 2Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt.
(2) Derivate im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung sind solche nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes.