GrEStG

Grunderwerbsteuergesetz

Vom 17.12.1982

Neugefasst am 26.2.1997

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 21

Urkundenaushändigung

Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20) an das Finanzamt abgesandt haben.