Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Vom
28.7.1961
Zuletzt geändert am
22.6.2026
§ 5
1Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen.
2Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.