GrdstVG

Grundstückverkehrsgesetz

Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

Vom 28.7.1961

Zuletzt geändert am 22.6.2026

§ 23

Im Verfahren vor der Genehmigungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.