GrdstVG

Grundstückverkehrsgesetz

Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

Vom 28.7.1961

Zuletzt geändert am 17.12.2008

§ 19

1Die Genehmigungsbehörde hat vor der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag die auf Grund des § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen bestimmte land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören. 2Das Nähere bestimmt die Landesregierung.