GRCh

Grundrechte-Charta

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Vom 12.12.2007

Zuletzt geändert am 7.6.2016

Art. 48

Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte

(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.

(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.