Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Vom 12.12.2007
Zuletzt geändert am 7.6.2016
(1) Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.
(2) Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.