GRCh

Grundrechte-Charta

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Vom 12.12.2007 (ABl. C 303, S. 1–17; BGBl. 2008 II S. 1165)

Zuletzt geändert am 7.6.2016 (ABl. C 202, S. 389–405)

Geltungsbereich: Europa (EU)

Titel I
WÜRDE DES MENSCHEN
Art. 1Würde des Menschen
Titel III
GLEICHHEIT
Art. 20Gleichheit vor dem Gesetz
Titel VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND ANWENDUNG DER CHARTA
Art. 51Anwendungsbereich

Art. 15

Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten

(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.

(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.

(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.

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