(1) Die §§ 6 bis 7, 10, 24 bis 24c, 26 bis 26e, 28 bis 28c Abs. 1 und die §§ 36a und 47 bis 49 des Patentgesetzes sowie die Nummern 111 100 bis 111 202 und 113 300 bis 113 500 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts sind in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt eingereichten Anmeldungen und auf die darauf erteilten Patente oder eingetragenen Gebrauchsmuster anzuwenden; insoweit verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.
(2) Artikel XI § 3 Abs. 6 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen bleibt unberührt.
(3) Ist der Anmeldetag der letzte Tag eines Monats, so verlängert sich die Frist zur Entrichtung der Jahresgebühr (§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Patentgesetzes) für Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt bereits eingereicht worden sind, und für die darauf erteilten Patente um einen Tag.
(4) § 4 Abs. 3, § 5 Satz 3 bis 5, § 11a Abs. 2, die §§ 12a, 15 Abs. 1 Satz 2, die §§ 18, 30 bis 36 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes sowie die Nummern 111 500 bis 112 200 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts sind in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf Patentanmeldungen anzuwenden, deren Bekanntmachung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beschlossen worden ist; insoweit verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.
(5) Für die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt eingereichten Patentanmeldungen, deren Bekanntmachung noch nicht beschlossen worden ist, ist anstelle der in § 30 des Patentgesetzes angeführten §§ 26, 26b und 26c des Patentgesetzes § 26 des Patentgesetzes in der bisherigen Fassung anzuwenden.