Vom 12.11.1982
Neugefasst am 9.2.1996
Zuletzt geändert am 19.7.2023
Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.