GOBT

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Vom 17.10.2025

§ 58a

Abwahl und Folgen des Ausscheidens

(1) 1Auf die Abwahl des Vorsitzenden durch die Mitglieder des Ausschusses ist § 2a Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. 2Die Abwahl erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.

(2) Wird der Vorsitzende abgewählt oder scheidet er aus anderen Gründen aus, findet auf die Wahl des neuen Vorsitzenden § 58 Absatz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Abwahl und das Ausscheiden der Stellvertretung entsprechend.