Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden
Vom
8.8.2020
Zuletzt geändert am
23.7.2026
§ 19
Baulicher Wärmeschutz
Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.