GModG

Gebäudemodernisierungsgesetz

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden

Vom 8.8.2020

Zuletzt geändert am 23.7.2026

§ 109

Anschluss- und Benutzungszwang

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.