GmbHG

GmbH-Gesetz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Vom 20.4.1892 (RGBl. S. 477)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Abschnitt 1
Errichtung der Gesellschaft
§ 1Zweck; Gründerzahl
Abschnitt 2
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 13Juristische Person; Handelsgesellschaft
Abschnitt 3
Vertretung und Geschäftsführung
§ 35Vertretung der Gesellschaft
Abschnitt 4
Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
§ 53Form der Satzungsänderung
Abschnitt 5
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
§ 60Auflösungsgründe
Abschnitt 6
Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
§ 77aBesetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Abschnitt 7
Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 78Anmeldepflichtige

§ 5

Stammkapital; Geschäftsanteil

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.

(2) 1 Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. 2 Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

(3) 1 Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. 2 Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.

(4) 1 Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. 2 Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.

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