Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Vom
20.4.1892
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 57g
Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.