Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Vom 20.4.1892
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital finden § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 entsprechende Anwendung.