GmbHG

GmbH-Gesetz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Vom 20.4.1892 (RGBl. S. 477)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Abschnitt 1
Errichtung der Gesellschaft
§ 1Zweck; Gründerzahl
Abschnitt 2
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 13Juristische Person; Handelsgesellschaft
Abschnitt 3
Vertretung und Geschäftsführung
§ 35Vertretung der Gesellschaft
Abschnitt 4
Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
§ 53Form der Satzungsänderung
Abschnitt 5
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
§ 60Auflösungsgründe
Abschnitt 6
Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
§ 77aBesetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Abschnitt 7
Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 78Anmeldepflichtige

§ 51

Form der Einberufung

(1) 1 Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. 2 Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

§ 51b

Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht

1 Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. 2 Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.

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