Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Vom
20.4.1892
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 20
Verzugszinsen
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.