Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Vom
20.4.1892
Zuletzt geändert am
23.10.2024
Abschnitt 1
Errichtung der Gesellschaft
§ 1
Zweck; Gründerzahl
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.