GIGV

IOP-Governance-Verordnung

Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung

Vom 10.9.2024

Anlage 1

(zu § 13 Absatz 1 Satz 1) Verbindlich festgelegte Anforderungen

Die durch das Bundesministerium für Gesundheit verbindlich festgelegten technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profile, Leitfäden, Informationsmodelle, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten werden in nachfolgender Tabelle aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit und der Wissensplattform nach § 6 dieser Verordnung.

Datum (Inkrafttreten dieser Verordnung): 14.09.2024

IDTitelKurz-
beschreibung
VersionKapitelDatum
Aufnahme
(in Anlage)
Datum
verbindliche Umsetzung bis
Rechts-
grundlage
Anwendungs-
bereich
001Implementierungs-
leitfaden Primär-
systeme – elektro-
nische
Patientenakte (ePA)
Leitfaden zur Um-
setzung der relevanten Anforderungen bezüglich der Interoperabilität zwischen den ePA-Akten-
systemen und Primärsystemen hinsichtlich der Um-
setzung
der elektronischen
Medika-
tionsliste (eML)
3.1.03.10.214.09.202415.01.2025§ 355 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch
1.Praxisverwaltungssysteme (PVS),
2.Zahnärzt-
liche Praxisverwaltungssysteme (ZPVS),
3.Krankenhausin-
formationssysteme (KIS) und
4.Apothekenverwaltungs-
systeme (AVS)
Hinweis: Es können für ein Profil / einen Standard / einen Leitfaden / ein Informationsmodell / eine Referenzarchitektur / eine Softwarekomponente mehrere Versionen in die Anlage aufgenommen werden.

Anmerkungen:
ID: Identifikationsnummer der Schnittstelle, die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.
Titel: Bezeichnung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente wie auf der Wissensplattform vermerkt.
Kurzbeschreibung: Beschreibung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente.
Version: Versionierungsnummer, wie in der Wissensplattform vermerkt.
Datum Aufnahme (in Anlage): Stichtag, zu dem die entsprechende Version des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente in die Anlage aufgenommen wurde.
Datum verbindliche Umsetzung: Datum, bis zu dem der Standard / das Profil / der Leitfaden / das Informationsmodell / die Referenzarchitektur / die Softwarekomponente verbindlich umgesetzt werden muss.
Rechtsgrundlage: Rechtsnorm, aus der sich die Ermächtigung zur verbindlichen Festlegung ergibt; falls nicht abweichend bezeichnet, handelt es sich um Normen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Anwendungsbereich: Bezeichnung des informationstechnischen Systems, für das eine Spezifikation binnen der Umsetzungsfrist verbindlich umzusetzen ist.