(1) Das Kompetenzzentrum richtet ein standardisiertes Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren für die Verfahren ein, die der Entwicklung, Empfehlung und Festlegung von Spezifikationen nach dieser Verordnung zugrunde liegen.
(2) Das Kompetenzzentrum legt in seiner Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 Rahmenbedingungen fest, die eine einheitliche und nutzerzentrierte Kommentierung erlauben, unabhängig von der spezifizierenden Stelle.