1Vor Anlegung des Gebäudegrundbuchblattes ist das Gebäudeeigentum von Amts wegen in der zweiten Abteilung des Grundbuchblattes für das von dem Gebäudeeigentum betroffenen Grundstück einzutragen. 2Für die Eintragung gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Nutzungsrechts das Eigentum am Gebäude tritt. 3An die Stelle des Vermerks „Dingliches Nutzungsrecht …“ tritt der Vermerk "Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 2b EGBGB …" oder "Gebäudeeigentum gemäß Artikel 233 § 8 EGBGB …". 4§ 5 Abs 1 gilt entsprechend.