GGBefG

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

Vom 6.8.1975

Zuletzt geändert am 2.3.2023

§ 11

Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.