GewStG

Gewerbesteuergesetz

Vom 1.12.1936 (RGBl. I S. 979)

Neugefasst am 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167)

Zuletzt geändert am 28.2.2025 (BGBl. I S. Nr. 69)

Abschnitt I
Allgemeines
§ 1Steuerberechtigte
Abschnitt II
Bemessung der Gewerbesteuer
§ 7Gewerbeertrag
Abschnitt IV
Steuermessbetrag
§ 14Festsetzung des Steuermessbetrags
Abschnitt V
Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
§ 16Hebesatz
Abschnitt VI
Zerlegung
§ 28Allgemeines
Abschnitt VII
Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe
§ 35a
Abschnitt VIII
Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
§ 35b
Abschnitt IX
Durchführung
§ 35cErmächtigung
Abschnitt X
Schlussvorschriften
§ 36Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 34

Kleinbeträge

(1) 1 Übersteigt der Steuermessbetrag nicht den Betrag von 10 Euro, so ist er in voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. 2 Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, so ist der Steuermessbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berücksichtigenden Betriebsstätten befindet.

(2) 1 Übersteigt der Steuermessbetrag zwar den Betrag von 10 Euro, würde aber nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 10 Euro zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. 2 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Wird der Zerlegungsbescheid geändert oder berichtigt, würde sich dabei aber der Zerlegungsanteil einer Gemeinde um nicht mehr als 10 Euro erhöhen oder ermäßigen, so ist der Betrag der Erhöhung oder Ermäßigung bei dem Zerlegungsanteil der Gemeinde zu berücksichtigen, in der sich die Geschäftsleitung befindet. 2 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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