GewStDV

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Vom 24.3.1956

Neugefasst am 15.10.2002

Zuletzt geändert am 2.12.2024

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Zu § 11 des Gesetzes

§ 22

Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen

1Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. 2Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.