GewStDV

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Vom 24.3.1956

Neugefasst am 15.10.2002

Zuletzt geändert am 2.12.2024

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Zu § 9 des Gesetzes

§ 20

Grundbesitz

1Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. 2Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs.