GesLV

Gesellschafterlistenverordnung

Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste

Vom 20.6.2018

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 3

Wegfallen der Altangaben

Liegt eine Veränderung nach § 2 Absatz 1 vor, die zur Vergabe einer neuen Nummer nach § 1 führt, so fallen die bisherige Nummer und die bisherigen Angaben, die in der Gesellschafterliste in Verbindung mit der bisherigen Nummer eingetragen waren, weg.