ÄArbVtrG

Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung

Vom 15.5.1986

Zuletzt geändert am 15.11.2019

§ 2

Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.