ZVG

Zwangsversteigerungsgesetz

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Vom 24.3.1897

Zuletzt geändert am 19.12.2022

VI.
Entscheidung über den Zuschlag

§ 79

Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.