ZVG

Zwangsversteigerungsgesetz

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Vom 24.3.1897

Zuletzt geändert am 19.12.2022

§ 47

1Laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen sind für die Zeit bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin zu decken. 2Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden mit den Beträgen berücksichtigt, welche vor dem Ablauf dieser Frist zu entrichten sind.