Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Vom
24.3.1897
Zuletzt geändert am
19.12.2022
§ 173
1Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme.
2Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter als Beschlagnahme anzusehen.